(1) Das Studium der Soziologie dient als Rechts-, Sozial-
und Wirtschaftswissenschaftliches Studium der wissenschaftlichen Berufsvorbildung.
Entsprechend den gegenwärtigen und absehbaren zukünftigen Berufsfeldern soll
das Studium auf die Tätigkeit in Forschungs- und Lehreinrichtungen (Universitäten,
Akademien, etc.), in privaten und öffentlichen Institutionen, in nationalen
und transnationalen Unternehmen sowie in regionalen, nationalen, internationalen
und transnationalen Organisationen vorbereiten.
(2) Die genannten Berufsfelder setzen eine breite theoretische
und methodische Grundausbildung und fundiertes Wissen über den gesellschaftlichen
Aufbau sowie Bedingungen seines Wandels auf allen Ebenen voraus, das durch
das Studium vermittelt wird. Neben der praxisbezogenen Spezialisierung, die
in berufsfelderbezogenen Schwerpunktsetzungen nach individueller Wahl erfolgt,
werden im Studium vor allem Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Planung und Durchführung
von Primärerhebungen und Evaluationsprojekten, zur Erstellung von wirtschafts-
und politikrelevanten Expertisen und Planungsgrundlagen, Spezialkenntnisse
in elaborierten statistischen Verfahren der Datenanalyse und zur Beurteilung
von Forschung erworben. Da heute die Fähigkeit, teamorientiert zu arbeiten,
wissenschaftliche Ergebnisse zu entwickeln, zu präsentieren, neue Medien dafür
zu nutzen und die Resultate in Handlungskontexte umzusetzen, zu selbstverständlichen
Anforderungen gehören, werden Lernformen für die Informationsbeschaffung,
die Anfertigung wissenschaftlicher Berichte, computerunterstützte Präsentationsverfahren
und deren Einbindung in praxisbezogene Veranstaltungen besonders betont. Das
Studium der Soziologie als Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliches
Studium stellt systematische, interdisziplinäre Verbindungen mit der Volkswirtschaft,
Betriebswirtschaft, Statistik und Informatik, Politik- und Staatswissenschaft
und den Rechtswissenschaften her und vermittelt im Bereich der quantitativen
Methoden international anerkannte Standards, um die Konkurrenzfähigkeit österreichischer
Forscher und Forscherinnen auf regionalen und internationalen Arbeitsmärkten
zu gewährleisten.
(3) Das Studium der Soziologie als wissenschaftliche Berufsvorbildung folgt
ausdrücklich allen Grundsätzen des § 3 UniStG, betont in besonderer Weise die
Verantwortung der Wissenschaft gegenüber der menschlichen Gesellschaft, vor
allem die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, die Freiheit der
Wissenschaft und der Lehre, die Lernfreiheit, die Vielfalt der wissenschaftlichen
Lehrmeinungen und Methoden und die Verbindung von Forschung und Lehre sowie
die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung in den sozialtheoretischen,
methodischen und praxisorientierten Lehrveranstaltungen.
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