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Abschlussarbeit
Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit dient dem Nachweis der Befähigung zur
selbständigen wissenschaftlichen Arbeit. Ihr Thema ist so zu wählen,
daß eine Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich ist. Das Thema
der Diplomarbeit muß in Zusammenhang mit dem Sprach- und Kulturraum der
Hauptsprache stehen und einen Bezug zu Sprache oder Literatur der
Hauptsprache haben.
(2) Die Diplomarbeit wird, je nach der gewählten Hauptsprache, in einer
der in § 3 (1) genannten slawischen Sprachen oder aber auf deutsch
verfaßt. Diplomarbeiten in slawischen Sprachen müssen eine mindestens
zehnseitige deutsche, deutschsprachige Diplomarbeiten eine mindestens
zehnseitige slawische (entsprechend der gewählten Hauptsprache)
Zusammenfassung enthalten. In Absprache mit dem Betreuer der
Diplomarbeit und mit Genehmigung der Studienkommission ist die Wahl
einer anderen Sprache möglich. Auch in diesem Fall muß die Diplomarbeit
eine mindestens zehnseitige slawische (entsprechend der gewählten
Hauptsprache) Zusammenfassung enthalten.
(3) Die positive Beurteilung der Diplomarbeit (Approbation) ist
Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen kommissionellen
Diplomprüfung.
Zweite Diplomprüfung.
Die 2. Diplomprüfung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil umfaßt
alle Prüfungsfächer des 2. Studienabschnitts (s. § 14), die in Form von
LehrveranstaltungsPrüfungen und durch die erfolgreiche Teilnahme an
prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen in kumulativer Form absolviert
werden.
Die ZulassungsVoraussetzungen zum zweiten Teil der 2. Diplomprüfung sind:
1. die erfolgreiche Absolvierung des 1. Teils,
2. die Absolvierung der Freien Wahlfächer,
3. die Approbation der Diplomarbeit.
Der zweite Teil besteht aus einer mündlichen kommissionellen Prüfung.
Die Prüfer/inn/en werden vom StudienDekan / von der StudienDekanin
bestimmt. Der/die 1. Prüfer/in, der/die über einen Bereich im
Zusammenhang mit der Diplomarbeit prüft, ist in der Regel mit dem/der
Betreuer/in der Diplomarbeit identisch. Mit dem/der 2. Prüfer/in ist
ein Themenkreis abzusprechen.
Der/die 2. Prüfer/in kann, sofern der/die Studierende die Freien
Wahlfächer mehrheitlich aus einer Studienrichtung gewählt hat, auch
Vertreter/in dieser Studienrichtung sein und über ein
nichtslawistisches Thema prüfen. Es liegt im Ermessen des Prüfers/der
Prüferin/der Prüfer/der Prüferinnen, einen Teil der mündlichen
Diplomprüfung in der gewählten Fremdsprache durchzuführen. Bei dem der
Prüfung vorangehenden Vorbereitungsgespräch wird vereinbart, welches
Thema in der Fremdsprache geprüft wird.
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