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Abschlussarbeit
Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit dient dem Nachweis der Befähigung zur
selbständigen sowie inhaltlich und methodisch vertretbaren Bearbeitung
wissenschaftlicher Themen in der Studienendphase. Die Aufgabenstellung
der Diplomarbeit ist so zu wählen, dass ihre Bearbeitung innerhalb von
sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Ihre Fertigstellung in
Erfüllung der Approbationskriterien entspricht einer Studienleistung
von 20 ECTS-Punkten.
(2) Das Thema der im Rahmen der Studienrichtung Romanistik zu
verfassenden Diplomarbeit kann den Prüfungsfächern
„Sprachwissenschaft“, „Literaturwissenschaft“, „Medienwissenschaft“
oder „Landeswissenschaft“ entnommen werden. Die oder der Studierende
ist berechtigt, das Thema selbst vorzuschlagen oder aus einer Anzahl
von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer
auszuwählen. Die Absolvierung zweier Seminare aus dem Prüfungsfach der
Diplomarbeit wird vor ihrer Themenfestlegung dringend empfohlen.
(3) Wird die Diplomarbeit nicht in der studierten romanischen Sprache
verfasst, so hat sie eine mehrseitige Zusammenfassung ihrer Ergebnisse
in dieser Sprache zu enthalten.
(4) Die positive Beurteilung der Diplomarbeit ist die Voraussetzung für
die Zulassung zur abschließenden mündlichen Gesamtprüfung vor dem
PrüfungsSenat.
Zweite Diplomprüfung
(1) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung umfasst alle
Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnitts und kann wie folgt
abgelegt werden:
1. in Prüfungsteilen durch LehrveranstaltungsPrüfungen
sowie die erfolgreiche Teilnahme an prüfungsimmanenten
Lehrveranstaltungen oder
2. durch FachPrüfungen, welche die
LehrveranstaltungsPrüfungen über die Vorlesungen eines Prüfungsfaches
teilweise oder zur Gänze ersetzen und nach erfolgreicher Absolvierung
der vorgeschriebenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen abgelegt
werden können, oder
3. durch eine kommissionelle Gesamtprüfung am Ende des
Studienabschnitts, welche die LehrveranstaltungsPrüfungen über die
Vorlesungen aller Prüfungsfächer teilweise oder zur Gänze ersetzt und
nach erfolgreicher Absolvierung der vorgeschriebenen prüfungsimmanenten
Lehrveranstaltungen abgelegt werden kann.
Bei einer Kombination der angeführten Prüfungstypen sind bereits
abgelegte Lehrveranstaltungs- und/oder FachPrüfungen zu
berücksichtigen. In diesem Fall beschränkt sich der Gegenstand der
Prüfung auf den noch nicht durch Lehrveranstaltungs- und/oder
FachPrüfungen nachgewiesenen Teil des Prüfungsstoffes. Die Prüferinnen
und Prüfer der Fach- oder GesamtPrüfungen sind durch die StudienDekanin
oder den StudienDekan heranzuziehen, wobei den Wünschen der
Studierenden nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt die
Absolvierung des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung, die
Absolvierung sämtlicher freien Wahlfächer sowie die Approbation der
Diplomarbeit voraus. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung besteht
in einer mündlich abzulegenden kommissionellen Gesamtprüfung, die einer
Studienleistung von 10 ECTS-Punkten entspricht. Diese Gesamtprüfung
umfasst eine Prüfung aus dem Prüfungsfach, dem der Gegenstand der
Diplomarbeit zuzuordnen ist, sowie eine Prüfung aus einem weiteren
Prüfungsfach, das unter Berücksichtigung des thematischen
Zusammenhanges mit der Diplomarbeit zu wählen ist. Als letzteres kommt
entweder das Prüfungsfach „Sprachwissenschaft“,
„Literaturwissenschaft“, „Medienwissenschaft“ oder „Landeswissenschaft“
unter der Voraussetzung in Frage, dass es nicht schon Fach des
Diplomarbeitsthemas selbst ist. Prüfungen aus den romanistischen
Prüfungsfächern sind in der studierten romanischen Sprache abzulegen.
Bei interdisziplinärer Orientierung der Diplomarbeit kann das zweite
Prüfungsfach auch ein Fach einer anderen Studienrichtung sein. Die
Erstprüferin oder der Erstprüfer sind von der StudienDekanin oder dem
StudienDekan zu bestellen, wobei nach Möglichkeit die Bestellung der
Betreuerin oder des Betreuers erfolgen soll sowie Bestellungswünsche
der Studierenden nach Möglichkeit Berücksichtigung finden sollen. Die
Bestellung der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers, die oder der auch
ein Fach einer anderen Studienrichtung vertreten kann, obliegt wiederum
der StudienDekanin oder dem StudienDekan, wobei den Bestellungswünschen
der Studierenden gleichermaßen Rechnung getragen werden soll.
(3) Positiv abgelegte Prüfungsteile des ersten Teils der zweiten
Diplomprüfung können bis sechs Monate nach deren Absolvierung
wiederholt werden, womit allerdings die bereits erhaltene positive
Beurteilung nichtig wird. Negativ abgelegte Prüfungen des zweiten
Studienabschnitts können viermal wiederholt werden. Die zweite
Wiederholung von FachPrüfungen sowie die dritte und vierte Wiederholung
von LehrveranstaltungsPrüfungen ist auf Antrag der oder des
Studierenden ko |
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