Für Studierende, deren Muttersprachen nicht Deutsch ist, sind
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach den in UniStG §§ 37 (1,
2) und 48 (2) festgelegten Bestimmungen nachzuweisen.
Für das Lehramtsstudium an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät
sind Lateinkenntnisse vor der Zulassung zum Studium gemäß § 2 Abs. 1 lit. A
der Universitätsberechtigungsverordnung (BGBl. II 63/1999) im Unterrichtsfach
Latein, bzw. Griechischkenntnisse gemäß § 2 Abs. 1 lit. B UBVO im Unterrichtsfach
Griechisch nachzuweisen.
Gemäß § 4 Abs. 1 lit. A UBVO sind Lateinkenntnisse
in den Unterrichtsfächern Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch,
Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung, Griechisch, Italienisch, Russisch,
Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch erforderlich, die entweder durch
die Berufsreifeprüfung, die Reifeprüfung oder gemäß § 6 Abs. 1 und 2 UBVO vor
der vollständigen Ablegung der 1. Diplomprüfung durch eine Zusatzprüfung bzw.
Ergänzungsprüfung nachzuweisen sind. Analoge Voraussetzungen gelten auch für
ausländische Studierende.
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