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Abschlussarbeit
Zweite Diplomprüfung
Die zweite Diplomprüfung ist in zwei Teilen abzulegen. Die Prüfungen des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung werden abgelegt
* durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter
("prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen": z.B. Übungen, Proseminare,
Seminare)
und
* entweder
1. durch
LehrveranstaltungsPrüfungen über den Stoff der anderen im Stundenrahmen
für das jeweilige Fach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen,
* oder
2. durch FachPrüfungen (über die im Studienplan definierten Fächer),
wobei der Stoff dieser FachPrüfungen in Inhalt und Umfang dem der
Lehrveranstaltungen entsprechen muss, welche dadurch ersetzt werden
(die entsprechenden Stundenzahlen sind auf dem Prüfungszeugnis
anzugeben),
* oder
3. durch eine
kommissionelle Gesamtprüfung vor dem gesamten PrüfungsSenat.
Auch
eine Kombination dieser unter 1- 3 angeführten Prüfungstypen ist
möglich. Bei FachPrüfungen oder kommissionellen GesamtPrüfungen sind
bereits abgelegte Lehrveranstaltungs- und/oder FachPrüfungen zu
berücksichtigen. In diesem Fall beschränkt sich der Gegenstand der
Prüfung auf den noch nicht durch Lehrveranstaltungs- und/oder
FachPrüfungen nachgewiesenen Teil des Prüfungsstoffes. Die Prüferinnen
und Prüfer der Fach- oder GesamtPrüfungen sind durch die StudienDekanin
/ den StudienDekan zu bestimmen (§ 49 Abs.1 UniStG), wobei den Wünschen
der Studierenden nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist.
Für
die Wiederholung von Prüfungen gelten § 58, 1 UniStG (Wiederholung
positiv beurteilter Prüfungen) und § 58, 2-4 (Wiederholung negativ
beurteilter Prüfungen).
Voraussetzung für die Zulassung zum
zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ist die vollständige
Absolvierung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung einschließlich
der freien Wahlfächer, die Absolvierung der schulpraktischen Ausbildung
und die positive Beurteilung der Diplomarbeit. Diese dient dem Nachweis
der Befähigung, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich
und methodisch vertretbar zu bearbeiten (§ 4 Abs. 5 UniStG). Das Thema
der Diplomarbeit ist einem der im Studienplan festgelegten
Prüfungsfächer einschließlich der Fachdidaktik zu entnehmen. Die oder
der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus einer
Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen oder
Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplomarbeit ist so zu
wählen, dass für eine Studierende oder einen Studierenden die
Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die
gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist
zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert
beurteilbar bleiben (§ 61 Abs.2 UniStG).
Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung umfasst
* eine Prüfung aus dem Fach, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen
ist, wobei nach Möglichkeit die Betreuerin oder der Betreuer der
Diplomarbeit als Prüferin bzw. Prüfer zu bestellen ist,
und
* eine Prüfung aus dem zweiten Unterrichtsfach. Die Bestellung dieses
Prüfers oder dieser Prüferin obliegt dem StudienDekan oder der
StudienDekanin (§ 56 UniStG), doch sind die Wünsche der Kandidatin oder
des Kandidaten nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Dieser
zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist in Form einer einstündigen
kommissionellen Gesamtprüfung vor dem gesamten PrüfungsSenat abzulegen,
wobei den beiden Prüfenden annähernd dieselbe Zeit für die Prüfung
einzuräumen ist.
Grundlage für die Gestaltung der
kommissionellen mündlichen zweiten Diplomprüfung in beiden
Unterrichtsfächern ist das einleitend beschriebene Portfolio, das dem
jeweiligen Prüfer / der jeweiligen Prüferin nach Möglichkeit 8 Wochen
vor der Prüfung vorgelegt werden sollte. Es dient einerseits den
Studierenden als schriftlicher Nachweis ihres Ausbildungsganges
gegenüber dem Prüfer /der Prüferin, andererseits dem Prüfer /der
Prüferin als Orientierung über den individuellen Studiengang und die
Schwerpunktsetzungen des Studierenden. |
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