Für Studierende, deren Muttersprachen nicht Deutsch ist, sind
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach den in UniStG §§ 37
(1, 2) und 48 (2) festgelegten Bestimmungen nachzuweisen.
Für das Lehramtsstudium an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät sind Lateinkenntnisse vor der Zulassung zum Studium gemäß § 2 Abs. 1 lit. A der Universitätsberechtigungsverordnung (BGBl. II 63/1999) im Unterrichtsfach Latein, bzw. Griechischkenntnisse gemäß § 2 Abs. 1 lit. B UBVO im Unterrichtsfach Griechisch nachzuweisen.
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