Diplomarbeit
(1)
Die/der Studierende hat eine Diplomarbeit aus einem der beiden
gewählten Unterrichtsfächer zu verfassen. Dies gilt auch, wenn das
zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert wird.
(2) Die ordentlichen Studierenden eines Diplomstudiums sind berechtigt,
das Thema ihrer Diplomarbeit aus einem der im Studienplan ihrer
Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer vorzuschlagen oder das
Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der Betreuerinnen und Betreuer
aus den für den zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung festgelegten
Prüfungsfächern auszuwählen (UniStG § 29 Abs.1 Z 8).
Fächerübergreifende Themen sind möglich. (UniStG § 61 (2)).
(3) Kommt kein Einvernehmen zu Stande, entscheidet der/die Studiendekan/in (§ 29 Abs.1 Z 8 UniStG)
(4) Das Thema der Diplomarbeit ist erst nach Ablegung der ersten Diplomprüfung zu vergeben.
(5)
Das Thema der Diplomarbeit ist so zu stellen, daß die Bearbeitung
innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist (§ 61
(2) UniStG).
(6)
Die abgeschlossene Diplomarbeit ist bei dem Studiendekan oder der
Studiendekanin zur Beurteilung einzureichen und durch die Betreuerin
oder den Betreuer innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen (§ 61 (7)
UniStG).
(7)
Anlässlich der Verleihung des Akademischen Grades ist je ein Exemplar
der Diplomarbeit an die Universitätsbibliothek und an die
Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern (§ 29 Abs.2 Z 6 UniStG).
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