(1) Die Absolventin des Studiums der Wirtschaftswissenschaften erwirbt gemäß dem in der Präambel dargestellten Qualifikationsprofil durch dieses Studium die Qualifikation für eine Berufsausübung in fachlichen, sozialen, interkulturellen, kritisch-innovativen und moralischen Kompetenzbereichen.
(2) Der Absolvent ist Produzent seiner Bildung und daher in der Lage, das von ihm erworbene Wissen zu verantworten und zu verwenden. Er hat die Fähigkeit, aufgrund des erworbenen Wissens und eigener Informationsbeschaffung, neue Aufgabenstellungen zu analysieren, Lösungsvorschläge zu erarbeiten und umzusetzen.
(3) Absolventen und Absolventinnen erfahren in Theorie und Praxis die Gleichbehandlung der Geschlechter und haben daher auch keine Schwierigkeiten, die in diesem Studienplan abwechselnd männlich und weiblich verwendeten Formulierungen jeweils wechselseitig auf beide Geschlechter zu beziehen.
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