Diplomarbeit
(1) Die Studierenden haben durch selbständige Bearbeitung eines psychologischen
Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine
Diplomarbeit (§ 61 Abs. 1, UniStG) darzutun. Diese Arbeit muss zeigen, dass die
Verfasser fähig sind, innerhalb eines vorgesehenen Zeitraumes sich in
selbständigem Studium über den Stand der Forschung in einer bestimmten
fachbezogenen Frage zu informieren und das Erarbeitete inhaltlich und methodisch
richtig darzustellen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Studienplan genannten
Prüfungsfächer zu entnehmen. Die Studierenden sind berechtigt, das Thema
vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur
Verfügung stehenden Betreuer auszuwählen. Das Thema muss so beschaffen
sein, dass es innerhalb von sechs Monaten bearbeitet werden kann (§ 61 Abs. 2
UniStG).
(3) Die Studierenden haben das Recht auf die Festsetzung des Themas spätestens ein
Jahr nach der erfolgreich abgelegten ersten Diplomprüfung.
(4) Die Studierenden haben das Thema und den Betreuer/ die Betreuerin der
Diplomarbeit dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich
bekanntzugeben. Dieser überprüft die zeitliche Begrenzbarkeit der Bearbeitung
sowie die Betreuungsbefugnis und macht beides aktenkundig (§ 61, Abs. 6
UniStG).
(5) Die Studierenden haben die abgeschlossene Diplomarbeit, maschinenschriftlich,
gebunden und mit einem festen Umschlag versehen beim Studiendekan zur
Beurteilung einzureichen (§ 61, Abs. 7 UniStG). Bei positiver Beurteilung der
Diplomarbeit ist ein weiteres Exemplar für die Nationalbibliothek abzuliefern (§
65 UniStG.).
Bei der Abgabe der Diplomarbeit müssen die Studierenden schriftlich versichern,
dass sie die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen
Quellen und Hilfsmittel benützt haben. Der Tag der Abgabe wird aktenkundig
gemacht.
(6) Die Betreuer haben die Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der
Einreichung zu beurteilen. Halten sie diese Frist nicht ein, hat der Studiendekan auf
Antrag der Studierenden die Diplomarbeit einem anderen Universitätslehrer zur
Beurteilung zuzuweisen (§ 61 Abs. 7 UniStG).
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