(1) Die vorgesehene Studiendauer für das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften beträgt
für die zugelassenen Studierenden, einschließlich der für die Anfertigung
der Dissertation vorgesehenen Zeit, vier Semester.
(2) Zusätzlich zur individuellen Betreuung der Dissertantinnen und Dissertanten durch fachlich
zuständige Universitätslehrerinnen bzw. -lehrer gemäß § 62 Abs. 4 UniStG oder durch
von der Studiendekanin bzw. vom Studiendekan gemäß § 62 Abs. 5 UniStG zur Betreuung
herangezogene Personen sind während des Doktoratsstudiums von den Studierenden forschungsrelevante Lehrveranstaltungen in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen zu absolvieren.
(3) Diese Lehrveranstaltungen umfassen mindestens 12 Semesterstunden; darunter jedenfalls
ein für Doktoranden vorgesehenes Seminar (Doktorandenseminar) im Ausmaß von 2 Semesterstunden
(Pflichtfach). Die restlichen 10 Semesterstunden (Wahlfach), darunter mindestens
ein weiteres Seminar, sind von der Studierenden bzw. vom Studierenden im Einvernehmen
mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Dissertation auszuwählen.
(4) Die Anerkennung wissenschaftlicher Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, erfolgt
nach Maßgabe von § 59 Abs. 2 UniStG.
(5) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) entspricht bei den Lehrveranstaltungen gemäß Abs. (3) eine Semesterstunde 1,5 credit points.