(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Naturwissenschaften sind
neben den in § 34 Abs. 1 UniStG geregelten allgemeinen Voraussetzungen1
ein für dieses
Doktoratsstudium qualifizierender Studienabschluß.
(2) Für das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
und Informatik der Universität Klagenfurt qualifizierende Studienabschlüsse sind:
a) Der Abschluß eines naturwissenschaftlichen Diplomstudiums oder der Abschluss eines
Lehramtsstudiums aus einem einschlägigem Unterrichtsfach (Anlage 2 zum UniStG, Z1 und
Z2.6 und Anlage 1 zum UniStG, Z3 und Z5) bzw. eines fachlich in Frage kommenden Magisterstudiums.
b) Der Abschluß eines zu den unter a) genannten Studien gleichwertigen Studiums (siehe § 35
Abs. 3 UniStG2). Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen
auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt,
die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während
des jeweiligen Doktoratsstudiums zusätzlich zum Rigorosum abzulegen sind.
c) Der Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Magisterstudienganges oder
Fachhochschul-Diplomstudienganges gem. § 5 Abs. 3 FHStG.
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