Dissertation
(1) Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation abzufassen. Die Dissertation ist die wissenschaftliche Arbeit, die dem Nachweis der Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dient (Par. 4 Z. 9 UniStG). Das Thema der Dissertation ist einem der im Studienplan der absolvierten Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben (Par. 62 Abs. 1 UniStG).
(2) Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen oder Betreuer auszuwählen. Wird das von der oder dem Studierenden vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet sich aber für eine Dissertation, so hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Studierende oder den Studierenden einer in Betracht kommenden Universitätslehrerin oder einem in Betracht kommenden Universitätslehrer mit deren oder dessen Zustimmung zuzuweisen (Par. 62 Abs. 2 UniStG).
(3) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Einreichung der Dissertation ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig (Par. 62 Abs. 6 UniStG).
(4) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan einzureichen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Dissertation zwei Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrern vorzulegen, welche die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen haben. Es ist zulässig, die zweite Beurteilerin oder den zweiten Beurteiler aus einem dem Dissertationsfach nahe verwandten Fach zu entnehmen (Par. 62 Abs. 7 UniStG).
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