Diplomarbeit
(1)
Die Studentin/der Student hat eine Diplomarbeit aus einem der beiden
gewählten Unterrichtsfä-cher zu verfassen. Auch wenn das 2. Fach an
einer anderen Fakultät oder Universität gewählt wurde, ist insgesamt
nur eine Diplomarbeit zu verfassen.
(2)
Das Thema der Diplomarbeit wird gemäß § 29 Abs. 1 Z. 8 UniStG im
Einvernehmen zwischen der/dem Studierenden und der/dem Betreuer/in
festgelegt. Kommt kein Einvernehmen zu Stande, entscheidet die/der
Studiendekan/in.
(3)
Das Thema der Diplomarbeit muss so gestellt sein, dass die Bearbeitung
innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist (§ 61 Abs. 2
UniStG).
(4)
Die Diplomarbeit kann erst nach positivem Abschluss der ersten
Diplomprüfung des Unterrichtsfa-ches, in dem die Diplomarbeit verfasst
wird, begonnen werden.
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