(1) Das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften besteht aus einem Studienabschnitt in der Dauer von vier Semestern.
(2) Wenn die Zulassung aufgrund des Abschlusses eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges gemäß Par. 2 Abs. 3 erfolgte, ergibt sich die Studiendauer auf Grund der entsprechenden Verordnungen für das Doktoratsstudium für Absolventinnen/Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen.
(3) Unbeschadet der in Abs. 1 und 2 genannten Studiendauer, kann das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften jederzeit abgeschlossen werden, sobald alle in diesem Studium geforderten Leistungen erbracht wurden.