(1) Die Studierenden haben im Laufe des Studiums eine Auslandspraxis (§ 9 UniStG) von insgesamt mindestens 4 Monaten im Land bzw. in Ländern der Ersten oder Zweiten Fremdsprache nachzuwei-sen (§ 63). Eine Auslandspraxis im Land bzw. in Ländern der jeweils anderen Fremdsprache wird dringend empfohlen.
(2) Ziel der Auslandspraxis ist die Anwendung und Erweiterung von Sprach- und Kulturkompetenz. Insbesondere werden empfohlen: universitäre Studien, Lehrtätigkeit sowie berufsrelevante Praktika
und andere studienorientierte Tätigkeiten. Ein Nachweis, aus dem Art und Umfang der Praxis ersicht-lich sind, ist vorzulegen. (3) Über die Anerkennung der Auslandspraxis entscheidet die/der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der/des Studierenden. (4) In Fällen, in denen eine Auslandspraxis aus familiären, gesundheitlichen oder sozialen Gründen nicht möglich ist, kann die/der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der/des Studierenden eine Ersatzform festlegen. Als Ersatzform kommt insbesondere eine Praxis bei Firmen, Organisatio-nen oder Institutionen im Inland in Frage.
|