Praxis
(1) Im Laufe des Studiums ist Praxis (§9 UniStG) im Ausmaß von 12 Wochen (480 Stunden)
zu erwerben. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Dauer im entsprechenden
Ausmaß.
(2) Die Praxis kann auch in Teilen absolviert werden, wobei jedoch die einzelnen Teile
mindestens 160 Stunden umfassen müssen.
(3) Die Praxis ist in Einrichtungen zu erwerben, an denen psychologische Tätigkeiten anfallen
und an denen ein Psychologe/eine Psychologin wesentlich tätig ist. Die Absolvierung
des Praxiseinsatzes hat unter Anleitung eines Psychologen/einer Psychologin
zu erfolgen.
(4) Es wird empfohlen, das Praxis erst im zweiten Studienabschnitt zu erwerben. Nur in
begründeten Ausnahmen kann von Studierenden ab dem 3. Semester, nach positivem
Abschluss der Studieneingangsphase ein Teil im Umfang von maximal 160 Stunden
vor dem Abschluss des ersten Studienabschnittes absolviert werden.
(5) Die Bescheinigung erfolgt durch den anleitenden Psychologen bzw. die anleitende
Psychologin. Diese Bescheinigung erfolgt formlos, hat aber mindestens zu enthalten:
- Bezeichnung der Einrichtung, an der die betreffende Praxis erworben worden wurde
- Zeitraum, Umfang und Ausmaß der Beschäftigung
- Kurzbeschreibung der ausgeführten Tätigkeiten
- Name der anleitenden Psychologin bzw. des anleitenden Psychologen.
(6) Falls es Studierenden trotz nachweislich intensiver Bemühungen bis zum Abschluss
Aller Lehrveranstaltungen nicht möglich war, die Praxis in einer der
in Abs. 3 beschriebenen Einrichtungen zu absolvieren, besteht (a) die Möglichkeit auf
Antrag die Praxis in Einrichtungen zu erwerben, in denen in erheblichen Ausmaß psychologisch
relevante Tätigkeiten anfallen müssen, in denen jedoch abweichend von
Abs. 3 kein Psychologe/keine Psychologin wesentlich tätig ist und/oder die Absolvierung
des Praxiseinsatzes nicht unter Anleitung eines Psychologen/einer Psychologin
erfolgen kann. Wenn es Studierenden trotz nachweislich intensiver Bemühungen nicht
möglich war die Praxis in der unter (a) beschriebenen Ersatzform zu absolvieren, dann
besteht nach Maßgabe der Ressourcen am Institut (b) die Möglichkeit zum Praxisersatz
in Form einer praktischen Tätigkeit im Umfang von 480 Stunden am Institut für
Psychologie. Als Dritte und letzte Ersatzform besteht (c) die Möglichkeit zum Erstellen
einer schriftlich zu dokumentierenden Arbeit zu einem vom Vorsitzenden der Studienkommission
Psychologie vorgegebenen Thema. Umfang der Arbeit und Beurteilungskriterien
werden ebenfalls vom Vorsitzenden der Studienkommission Psychologie
festgelegt.
|