(1) Die Studierenden haben im Laufe des Studiums ein Auslandspraktikum von
insgesamt mindestens 4 Monaten im Land bzw. in Ländern der Ersten oder Zweiten Fremdsprache
nachzuweisen. Der Vorsitzende der Studie nkommission stellt fest, inwieweit dieses Erfordernis
erfüllt ist.
Ein Auslandsaufenthalt im Land bzw. in Ländern der jeweils anderen Fremdsprache wird dringend
empfohlen.
(2) Ziel des Auslandpraktikums ist die Erweiterung von Sprach- und Kulturkompetenz.
Insbesondere wird die Absolvierung von Sprachkursen empfohlen.
(3) In besonders begründeten Fällen kann das Auslandspraktikum durch eine Praxis bei Firmen
oder Institutionen ersetzt werden.
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