Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ist die
positive Beurteilung der Diplomarbeit. Diese dient dem Nachweis der Befähigung, wissenschaftliche
Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten (UniStG § 4 Abs. 5).
Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Studienplan festgelegten Prüfungsfächer zu entne hmen.
Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus einer Auswahl von
Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen oder Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung
der Diplomarbeit ist so zu wählen, daß für eine Studierende bzw. einen Studierenden die
Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist (UniStG § 61 Abs. 2).
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