Dissertation
(l) Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation abzufassen. Das Thema der Dissertation ist einem
der im Studienplan der absolvierten Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder
hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen. Die gemeinsame Bearbeitung
eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen
Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Ansonsten gelten die Bestimmungen von §62 UniStG.
(2) Eine Dissertation belegt, daß die Dissertantin/der Dissertant ausgehend von einer klar definierten
und abgegrenzten Fragestellung eigenständige und innovative Forschungsarbeit geleistet hat. Dazu
gehören die selbständige, argumentative und methodisch kohärente Bearbeitung des gewählten Themas
sowie kritische Begriffsarbeit und Auseinandersetzung mit dem derzeitigen Forschungsstand.
(3) Die Betreuerin/der Betreuer der Dissertation soll in der Regel auch erste Gutachterin/erster Gutachter
der eingereichten Dissertation sein. Für die Heranziehung der zweiten Gutachterin/des zweiten
Gutachters kann der Studiendekanin/dem Studiendekan von der Studierenden/vom Studierenden ein
begründeter Vorschlag von drei habilitierten UniversitätslehrerInnen unterbreitet werden, der sowohl
an der Universität Innsbruck beschäftigte als auch andere UniversitätslehrerInnen beinhalten kann.
|