(1) Die Diplomarbeit ist eine wissenschaftliche Hausarbeit, die dem Nachweis der Befähigung dient, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten. Das Thema der Diplomarbeit ist aus dem Bereich der Diplomprüfungsfächer (Pflichtfächer und gebundene Wahlfächer) mit Ausnahme der Fächer „Einführung in die Rechtswissenschaften“, „Juristische Informations- und Arbeitstechnik“, „Rhetorik, Verhandlungsführung und Argumentationstechnik”, „Führungsverhalten und Mitarbeitermotivation“ zu entnehmen. Das Thema der Diplomarbeit muss jedenfalls einen rechtswissenschaftlichen Bezug aufweisen.
(2) Die Diplomarbeit kann im zweiten oder im dritten Studienabschnitt angefertigt werden. Es wird empfohlen, die Diplomarbeit im dritten Studienabschnitt und erst nach dem Besuch einer Diplomandenarbeitsgemeinschaft zu schreiben.
(3) Die Bearbeitung des Themas der Diplomarbeit muss innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar sein. Die abgeschlossene Diplomarbeit ist innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen.
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