(1) Das Dipolmstudium der Studienrichtung „Erdwissenschaften“ an der Universität
Innsbruck gliedert sich in die Studienzweige „Geologie“ sowie „Mineralogie & Petrologie“.
Es dauert 10 Semester und besteht aus einem 6 Semester umfassenden I. Studienabschnitt
sowie einem 4 Semester umfassenden II. Studienabschnitt.
(2) Der I. Studienabschnitt ist für die beiden Studienzweige gleich. Er beginnt mit einer
einsemestrigen Studieneingangsphase und dient einer möglichst umfassenden Basisausbildung
in den erdwissenschaftlichen Fächern Geologie, Mineralogie, Petrologie und
Paläontologie sowie in naturwissenschaftlichen Grundlagenfächern wie Chemie, Physik
und Mathematik.
(3) Der II. Studienabschnitt dient der wissenschaftlichen Vertiefung in dem gewählten
Studienzweig und der Anfertigung der Diplomarbeit.
(4) Die Gesamtstundenzahl an Pflichtfächern, Wahlfächern und Freien Wahlfächern
beträgt 170 Semesterstunden (275 ECTS).
(5) Im I. Studienabschnitt sind insgesamt 103 Semesterstunden (163,5 ECTS) aus
Pflichtfächern zu absolvieren.
(6) Im II. Studienabschnitt sind insgesamt 50 Semesterstunden (84 ECTS) aus Pflichtund
Wahlfächern zu absolvieren und zwar:
1. Im Studienzweig „Geologie“ 25 Semesterstunden (42 ECTS) aus Pflichtfächern und
25 Semesterstunden (42 ECTS) aus Wahlfächern.
2. Im Studienzweig „Mineralogie & Petrologie“ 25 Semesterstunden (42 ECTS) aus
Pflichtfächern und 25 Semesterstunden (42 ECTS) aus Wahlfächern.
(7) Zusätzlich sind während des I. und II. Studienabschnittes 17 Semesterstunden (27,5
ECTS) Freie Wahlfächer (nach freier Wahl durch die Studierenden) aus Lehrveranstaltungen
aller anerkannten in- und ausländischen Universitäten zu absolvieren. Es wird
empfohlen, dabei der Erweiterung und Ergänzung in der erdwissenschaftlichen Ausbildung
bzw. dem Erwerb von Schlüsselqualifikationen (Fremdsprachen, Projektmanagement,
Informations- und Kommunikationstechnologien, Wirtschaftswissenschaften u.a.)
Rechnung zu tragen. Bei Nachweis erfolgreich absolvierter Lehrveranstaltungen im
Rahmen der Freien Wahlfächer wird von der Universität eine Bestätigung über die erworbene
Zusatzqualifikation ausgestellt.
(8) Über die, im Studienplan vorgesehenen Pflichtfächer, Wahlfächer und Freien Wahlfächer
sind Prüfungen im Sinne der Prüfungsordnung abzulegen.