Diplomarbeit
(1) Studierende haben durch die Anfertigung einer Diplomarbeit mit sozial- und wirtschaftswissenschaftlichem
Bezug den Nachweis zu erbringen, dass sie selbständig in der Lage sind, ein wissenschaftliches
Thema inhaltlich wie methodisch vertretbar zu bearbeiten. Wird ein Thema durch
mehrere Studierende gemeinsam bearbeitet, so müssen die Leistungen der einzelnen Bearbeiter
gesondert beurteilbar sein.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Studienplan angeführten Kurse des zweiten Studienabschnitts
zu entnehmen. Die Aufgabenstellung ist so zu wählen, dass die Bearbeitung studienbegleitend
innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist.
(3) Studierende haben das Recht, das Thema der Diplomarbeit vorzuschlagen oder aus einer Anzahl
von Vorschlägen auszuwählen.
(4) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit darf keinesfalls erfolgen, bevor der erste Studienabschnitt
vollständig absolviert wurde. Die Diplomarbeit darf nicht zur Begutachtung eingereicht
werden, bevor die Diplomandenarbeitsgemeinschaft mit Erfolg absolviert ist.
(5) Die Diplomandenarbeitsgemeinschaft dient der Vermittlung und kritischen Reflexion der Methoden
wissenschaftlichen Arbeitens. Die positive Beurteilung der Lehrveranstaltung erfolgt mit
"mit Erfolg teilgenommen", die negative Beurteilung "ohne Erfolg teilgenommen".
(6) Die Diplomarbeit ist beim Studiendekan bzw. bei der Studiendekanin einzureichen und wird vom
Betreuer bzw. der Betreuerin innerhalb von zwei Monaten beurteilt.
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