(1) Die Zulassung erfolgt durch die
Rektorin bzw. den Rektor und setzt neben den allgemeinen
Voraussetzungen gemäß §§ 34 ff.
UniStG voraus:
1. den Abschluß eines
ingenieurwissenschaftlichen Diplomstudiums, gem. Anlage 2 Z. 2.11 zum UstG,
oder
2. den Abschluß eines anderen
Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, welches den in
Ziffer 1 genannten Studien gleichwertig ist, oder
3. den Abschluß eines fachlich
einschlägigen Fachhochschul-Studienganges gemäß § 5 Absatz 3 FHStG.
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