Dissertation
(1) Im Doktoratsstudium ist eine
Dissertation, die dem Nachweis der Befähigung zur selbständigen
Bewältigung wissenschaftlicher
Fragestellungen zu erbringen hat, abzufassen. Das Fach, dem die Dissertation
zuzuordnen ist, muß an der
Technischen Universität Graz durch einen/eine Universitätslehrer/in mit
Lehrbefugnis
vertreten sein.
(2) Die Ausarbeitung der Dissertation
erfordert die individuelle Betreuung durch einen Universitätslehrer oder
eine Universitätslehrerin der
Technischen Universität Graz. Grundsätzlich soll die Betreuungszusage vor der
Zulassung zum Doktoratsstudium
abgeklärt werden.
(3) Die oder der Studierende hat das
Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation vor Beginn
der Bearbeitung dem Studiendekan
schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Einreichung der Dissertation ist ein
Wechsel der Betreuerin oder des
Betreuers zulässig. Ein Wechsel der Betreuung ist über die Studiendekanin oder
den Studiendekan den alten wie auch
den neuen Betreuern schriftlich mitzuteilen.
(4) Die abgeschlossene Dissertation
ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan einzureichen. Die
Studiendekanin oder der Studiendekan
hat die Dissertation zwei Universitätslehrern bzw. Universitätslehrerinnen
mit Lehrbefugnis zur Beurteilung
vorzulegen. Die Dissertation wird von der Betreuerin bzw. von dem Betreuer
der Dissertation als
Erstbegutachter/in und von einem/einer Universitätslehrer/in mit Lehrbefugnis
eines
verwandten Faches als
Zweitbegutachter/in beurteilt. Der/die Zweitbegutachter/in ist ein/eine
Universitätslehrer/in, in
dessen/deren Lehrbefugnis ein Teilgebiet eines Faches sein muss, das unter
Berücksichtigung des thematischen
Zusammenhanges der Dissertation nach Anhörung der Kandidatin oder des
Kandidaten von der Studiendekanin
bzw. vom Studiendekan bestimmt wird.
Die Kandidatin oder der Kandidat ist
berechtigt, einen Vorschlag für die Beurteiler/innen zu machen.
(5) Die Beurteilung hat innerhalb von
4 Monaten nach Einreichung zu erfolgen. Andernfalls kann von der
Studiendekanin bzw. vom Studiendekan
auf Antrag des oder der Studierenden dem Gutachter die Arbeit
entzogen werden und einem/einer
anderen Universitätslehrer/in, in dessen Lehrbefugnis ein Teilgebiet eines
Faches sein muss, das in thematischem
Zusammenhang mit der Dissertation steht, zur Beurteilung vorzulegen.
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