Pflichtpraxis
(1) Im Laufe des Studiums ist eine Pflichtpraxis (§ 9 UniStG) im Ausmaß von wenigstens 12
Wochen zu absolvieren, wobei ein Beschäftigungsumfang im Ausmaß der gesetzlich
festgelegten Wochenarbeitszeit zugrunde zu legen ist. Dieser Praxis sind 17 ECTS-Punkte
zugeordnet. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Dauer der Praxis im entsprechenden
Ausmaß. Für eine Anrechenbarkeit ist grundsätzlich ein mindestens halbtägiger
Beschäftigungsumfang Voraussetzung.
(2) Die Praxis kann auch in Teilen absolviert werden, wobei jedoch die einzelnen Teile
mindestens 3 Wochen umfassen müssen.
(3) Mindestens die Hälfte dieser Praxis ist an Einrichtungen zu absolvieren, an denen ein
Psychologe bzw. eine Psychologin mindestens halbtägig tätig ist. Dieser Abschnitt ist an einer
einzigen Institution zu absolvieren. Dieser Teil der Praxis gilt als durch den an der Einrichtung
tätigen Psychologen bzw. die an der Einrichtung tätige Psychologin angeleitet.
(4) Die restliche Zeit der Praxis können die Studierenden, sofern sie bereits im 2.
Studienabschnitt sind, an allen Einrichtungen absolvieren, an denen psychologische Tätigkeiten
anfallen, auch wenn keine Psychologin bzw. kein Psychologe an der betreffenden Einrichtung
tätig ist („nicht angeleitete Praxis”). In diesem Fall ist jedoch vor Antritt der Praxis die schriftliche
Zustimmung der Studiendekanin oder des Studiendekans einzuholen.
(5) Mindestens 6 Wochen angeleitete Praxis sind im 2. Studienabschnitt zu absolvieren. Weitere
6 Wochen Praxis können im 1. Studienabschnitt in angeleiteter Form oder im 2. Studienabschnitt
in nicht angeleiteter Form absolviert werden.
(6) Die Bescheinigung erfolgt für eine angeleitete Praxis durch den anleitenden Psychologen
bzw. durch die anleitende Psychologin, für eine nicht angeleitete Praxis durch den jeweiligen
Dienstvorgesetzten bzw. die jeweilige Dienstvorgesetzte.
Diese Bescheinigungen erfolgen formlos, haben aber mindestens zu enthalten:
- Bezeichnung der Einrichtung, an der der betreffende Praxisteil absolviert wurde,
- Zeitraum und Dauer der Praxis sowie Umfang und Ausmaß der Beschäftigung,
- Kurzbeschreibung der ausgeführten Tätigkeiten,
- Name und Berufsbezeichnung des Ausstellers bzw. der Ausstellerin der Bescheinigung.
(7) Alle Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Studiendekanin oder des Studiendekans.
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