(1) Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt in der Dauer von vier Semestern.
Es wird mit einem Rigorosum abgeschlossen.
(2) Die Stundenanzahl des Doktoratsstudiums beträgt 12 Semesterstunden.
(3) Die Pflicht- und Wahlfächer des Rigorosums gliedern sich in:
1. Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist.
2. Teilgebiet eines Faches, das unter Beachtung des thematischen Zusammenhanges mit der
Dissertation von der Kandidatin oder vom Kandidaten zu wählen ist.
(4) Zur Festlegung der Lehrveranstaltungen ist zu Beginn des Doktoratsstudiums im
Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation (siehe § 62 UniStG) eine
Liste zu erstellen, die der zuständigen Studiendekanin oder dem zuständigen Studiendekan zur
Kenntnis zu bringen ist. Jedenfalls sind für das unter Abs. 2 Z 1 genannte Fach mindestens 4
Wochenstunden als Seminare oder Privatissima vorzusehen. Änderungen in der Liste der zu
absolvierenden Lehrveranstaltungen haben jeweils im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw.
dem Betreuer der Dissertation zu erfolgen und sind der zuständigen Studiendekanin oder dem
zuständigen Studiendekan zur Kenntnis zu bringen.
(5) Im Sinne des European Credit Transfer Systems (ECTS) werden den in Abs. 3 genannten
Privatissima und Seminaren 3 ECTS-Punkte, den anderen Lehrveranstaltungen 2 ECTS-Punkte
pro Semesterstunde zugeteilt.