(1) Im Bakkalaureatsstudium sind mindestens 6 Wochen Praxis zu absolvieren, im
Magisterstudium mindestens 5 Wochen.
(2) Die Praxis kann zusammenhängend oder in Teilen absolviert werden, wobei kein Teil weniger
als 2 Wochen umfassen darf.
(3) Die Praxis muss grundsätzlich außerhalb von Universitäten absolviert werden. In Fällen, in
denen es Studierenden unmöglich ist, einen außeruniversitären Praxisplatz zu finden, kann die
oder der Studienkommissionsvorsitzende Ausnahmen genehmigen. Solche Studierende können
die Praxiszeit durch unentgeltliche Mitarbeit an den Instituten für Mineralogie bzw. Geologie
und/oder fachverwandten Instituten (z.B. Physik, Chemie, Werkstoff-Technologie, etc.) von
Universitäten absolvieren.
(4) Die Praxisbescheinigung muss mindestens folgende Punkte beinhalten: Ort und Dienststelle
der Institution, bei der das Praktikum absolviert wurde, Dauer der Praxis, Kurzbeschreibung der
ausgeführten Tätigkeiten und eine in Worte gefasste Beurteilung durch die verantwortliche
Betreuerin oder den verantwortlichen Betreuer.
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