 | 1) Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt in der Dauer von vier Semestern.
(2) Wenn die Zulassung aufgrund des Abschlusses eines fachlich
einschlägigen Fachhochschul-Studienganges gemäß § 2 Abs. (3) erfolgte,
ergibt sich die Studiendauer auf Grund der entsprechenden Verordnungen
für das Doktoratsstudium für Absolventinnen/Absolventen von
Fachhochschul-Studiengängen.
(3) Unbeschadet der in Abs. (1) und (2) genannten Studiendauer, kann
das Doktoratsstudium jederzeit abgeschlossen werden, sobald alle in
diesem Studium geforderten Leistungen erbracht wurden.
Das Doktoratsstudium wird mit dem zweiten Teil des Rigorosums als
öffentlicher kommissioneller Gesamtprüfung (Abschlussrigorosum)
abgeschlossen.
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