Magisterarbeit
(1) Die Magisterarbeit stellt einen integralen Bestandteil dieses Magisterstudiums dar. Der Magisterarbeit
werden 30 ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet.
(2) Das Thema der Magisterarbeit ist einem diesem Magisterstudium zugehörigen Fach zu entnehmen.
(3) Jenem/Jener Universitätslehrer/in, der/die das gewählte Thema der Magisterarbeit vergeben hat, obliegt
auch die Betreuung des/der Kandidaten/in und die Beurteilung der Magisterarbeit.
(4) Die Magisterarbeit ist vor der Beurteilung zu präsentieren und in einem wissenschaftlichen
Fachgespräch öffentlich zu verteidigen. Das Ergebnis der Präsentation fließt in die Beurteilung der
Magisterarbeit ein.
(5) Die Magisterarbeit ist zum Abschluss des Studiums bei dem für studienrechtliche Angelegenheiten
zuständigen Organ einzureichen.
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